§ 237 a Strafvorschriften
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Stand: 01.02.2024
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