§ 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln