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§ 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

 
 

Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.





 Stand: 01.02.2024