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§ 28 Leistungsarten, Grundsätze

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

(1)  Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung (§ 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), 3 a. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38 a), 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39), 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), 5 a. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39 a in Verbindung mit § 40 b) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40 a in Verbindung mit § 40 b), 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), 7. Kurzzeitpflege (§ 42), 7 a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 42 a), 8. vollstationäre Pflege (§ 43), 9. Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43 a), 9 a. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43 b), 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44 a), 12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), 12 a. Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45 a), 13. Entlastungsbetrag (§ 45 b), 14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches gemäß § 35 a. (1 a)  Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7 a und 7 b. (1 b)  Bis zum Erreichen des in § 45 e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45 e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. (2)  Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. (3)  Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. (4)  Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.





 Stand: 01.02.2024