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§ 150 b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5 d

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5 d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5 d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5 d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44 a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44 a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44 a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.





 Stand: 01.02.2024