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§ 98 Forschungsvorhaben

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

(1)  Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren. (2)  Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.





 Stand: 01.04.2024