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§ 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere 1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses, 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386, 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.





 Stand: 01.02.2024