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§ 390 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen Festlegungen nach § 394 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 beachten.





 Stand: 01.02.2024