§ 287 a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
1Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nichtöffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. 2Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. 3Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln