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§ 203 a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6 a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 a Versicherten entsprechend §§ 28 a bis 28 c des Vierten Buches.





 Stand: 01.04.2024