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§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2)  Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.





 Stand: 01.02.2024