§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stand: 01.02.2024
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