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§ 24 h Haushaltshilfe

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2§ 38 Absatz 4 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024