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§ 20 f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  1Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. 2Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach den §§ 20 a bis 20 c sowie nach den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen. (2)  1Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20 d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Erfordernisse insbesondere über 1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder, 2. die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten, 3. die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen, 4. Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch, 5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20 a Absatz 1 Satz 2 und 6. die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanter Einrichtungen und Organisationen. 2An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. 3Sie können den Rahmenvereinbarungen beitreten. 4Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Rahmenvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 Absatz 1 a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches nicht angewendet.





 Stand: 01.04.2024