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§ 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. (2)  § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.





 Stand: 01.09.2024