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§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  1Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. 3Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht. (2)  Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.





 Stand: 01.02.2024