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§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

 
 

(1)  Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2)  § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.





 Stand: 01.02.2024