§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Stand: 01.02.2024
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