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§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

 
 

Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat.





 Stand: 01.02.2024