Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 4 d Weitere Berechtigte

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

 
 

1Die §§ 4 bis 4 c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.





 Stand: 01.04.2024