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§ 26 Landesrechtsvorbehalt

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

 
 

1Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024