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§ 53 a Arbeitslose

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

 
 

(1)  Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2)  weggefallen





 Stand: 01.02.2024