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§ 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2§ 101 Abs. 3 bis 3 b sowie § 268 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.





 Stand: 01.02.2024