§ 15 Waisenrente
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Stand: 01.02.2024
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