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§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

(1)  Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2)  Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024