§ 66 Finanzierungsgrundsatz
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
Stand: 01.04.2024
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