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§ 66 Finanzierungsgrundsatz

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

(1)  Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. (2)  Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.





 Stand: 01.04.2024