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§ 104 b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.





 Stand: 01.02.2024