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§ 106 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

(1)  1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten oder Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten. (2)  weggefallen





 Stand: 01.02.2024