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§ 115 Beitragstragung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.





 Stand: 01.04.2024