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§ 82 Grundsatz

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.





 Stand: 01.04.2024