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§ 1 a Geltung für Lebenspartner

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.





 Stand: 01.04.2024