§ 1 a Geltung für Lebenspartner
ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.
Stand: 01.04.2024
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