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§ 340 Aufbringung der Mittel

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.





 Stand: 01.04.2024