§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.
Stand: 01.02.2024
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