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§ 336 a Wirkung von Widerspruch und Klage

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288 a untersagen, 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. 2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes86 a Abs. 2 Nr. 2).





 Stand: 01.04.2024