§ 334 Pfändung von Leistungen
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln