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§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.





 Stand: 01.04.2024