§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln