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§ 131 a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

(1)  weggefallen (2)  1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: 1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3 a führen, 2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3 a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder 3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen. 2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3§ 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (3)  weggefallen





 Stand: 01.02.2024