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§ 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

§ 346 Absatz 1 b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.





 Stand: 01.02.2024