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§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.





 Stand: 01.02.2024