Artikel 20 Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
EinigungsV ( Einigungsvertrag )
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen. (2) 1Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. 2 Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. 3 Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt. (3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.
Stand: 01.04.2024
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