Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
EinigungsV ( Einigungsvertrag )
1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. 2 Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. 3 Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Stand: 01.04.2024
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