Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

 
 

1Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. 2 Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. 3 Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.





 Stand: 01.04.2024