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Artikel 13 Übergang von Einrichtungen

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

 
 

(1)  1Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. 2 Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. 3 Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. 4 Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung.§ 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22.07.1990 bleibt unberührt. (2)  1Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. 2 Diese regeln die Überführung oder Abwicklung. (3)  Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch 1.  Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,  2.  Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens,  deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist. 





 Stand: 01.04.2024