Artikel 44 Rechtswahrung
EinigungsV ( Einigungsvertrag )
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln