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Artikel 44 Rechtswahrung

EinigungsV ( Einigungsvertrag )

 
 

Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden. 





 Stand: 01.02.2024