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Artikel 73 Vorsitz

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

 
 

(1)  Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. (2)  Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.





 Stand: 01.02.2024