Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Stand: 01.04.2024
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