§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.
Stand: 01.04.2024
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