Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 107 Zustimmung des Bundesrates zu Verordnungen zu diesem Gesetz

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. 





 Stand: 01.02.2024