Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 106 Ermächtigung der Landesregierungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch macht. 





 Stand: 01.04.2024