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§ 103 Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird. 





 Stand: 01.02.2024