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§ 116 § 108 und § 111 im Land Berlin

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Im Land Berlin gelten die § 108 und § 111 mit der Maßgabe, daß jeweils das Datum "20.06.1948" durch das Datum "24.06.1948" ersetzt wird. 





 Stand: 01.04.2024