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§ 115c Anwendung bei bis 01.01.1995 nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

1Sind Verfahren am 01.01.1995 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, sind § 25, § 88a Abs. 1 Buchstabe b und § 116 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung auf besonderen Antrag nur anzuwenden, wenn sich ihre Anwendung als für den Antragsteller insgesamt günstiger darstellt. 2 Satz 1 gilt entsprechend 1.  für Fälle des § 115b für bis zum 30.09.1997 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren,  2.  für Fälle des § 25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung für bis zum 30.09.1999 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren. 





 Stand: 01.04.2024