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§ 115b Fassung § 25 Abs. 1 für Aussiedler/Umsiedler bis 1992

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum 31.12.1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 





 Stand: 01.02.2024