§ 115b Fassung § 25 Abs. 1 für Aussiedler/Umsiedler bis 1992
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum 31.12.1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln